§ 60 Abs 1 ASVG, § 1042 ABGB, § 1358 ABGB
§ 60 Abs 1 ASVG stellt eine abschließende Regelung dar und es besteht – abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – dann, wenn ein Abzug nach dieser Bestimmung nicht mehr möglich ist, keine Verpflichtung des Dienstnehmers zum Ersatz von auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen.