§ 882 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB
Beim Vertrag zugunsten Dritter kann der Schuldner dem Dritten alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm
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§ 882 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB
Beim Vertrag zugunsten Dritter kann der Schuldner dem Dritten alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm
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