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Pfandrechtseinverleibung für „ungeborene Nachkommenschaft“ unzulässig

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2018, 302 Heft 5 v. 1.5.2018

§ 22 ABGB, § 9 GBG

Die wirksame Begründung eines nach § 9 GBG eintragungsfähigen Pfandrechts setzt voraus, dass der namentlich bestimmte Pfandgläubiger Rechtsfähigkeit besitzt. Noch ungezeugte Kinder besitzen die Teilrechtsfähigkeit iS des § 22 ABGB (noch) nicht. Eine Pfandrechtseinverleibung zugunsten einer ungezeugten Nachkommenschaft ist daher unzulässig.

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