§ 22 ABGB, § 9 GBG
Die wirksame Begründung eines nach § 9 GBG eintragungsfähigen Pfandrechts setzt voraus, dass der namentlich bestimmte Pfandgläubiger Rechtsfähigkeit besitzt. Noch ungezeugte Kinder besitzen die Teilrechtsfähigkeit iS des § 22 ABGB (noch) nicht. Eine Pfandrechtseinverleibung zugunsten einer ungezeugten Nachkommenschaft ist daher unzulässig.