Dieser Beitrag stellt einen neuen Ansatz hinsichtlich der Länge der Gewährleistungsfristen beim Unternehmenskauf zur Diskussion. Sowohl eine generelle Heranziehung der dreijährigen Frist für unbewegliche Sachen als auch eine pauschale Anwendung der zweijährigen Frist für bewegliche Sachen erscheinen im Ergebnis nicht sachgerecht. Vorzuziehen ist vielmehr eine differenziertere Lösung.