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Selbstberechnungs-Erklärung gegenüber dem Grundbuchsgericht nur durch Rechtsanwalt oder Notar

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2018, 265 Heft 4 v. 1.4.2018

§ 11 GrEStG

Gesetzestext und Materialien zu den §§ 11 f GrEStG lassen keinen Raum für die Annahme, dass es ausreicht, wenn ein Parteienvertreter im Sinn des § 11 GrEStG die Selbstberechnung über Finanz-Online vornimmt und ein nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretener Antragsteller die bei der Selbstberechnung generierte Vorgangsnummer in sein Grundbuchsgesuch aufnimmt.

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