§ 11 GrEStG
Gesetzestext und Materialien zu den §§ 11 f GrEStG lassen keinen Raum für die Annahme, dass es ausreicht, wenn ein Parteienvertreter im Sinn des § 11 GrEStG die Selbstberechnung über Finanz-Online vornimmt und ein nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretener Antragsteller die bei der Selbstberechnung generierte Vorgangsnummer in sein Grundbuchsgesuch aufnimmt.