§ 382e EO
Anträge nach § 382e EO bedürfen nicht der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ist nicht vertretungsfeindlich.
§ 382e EO
Anträge nach § 382e EO bedürfen nicht der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ist nicht vertretungsfeindlich.