§ 154 AußStrG
Für die Überlassung an Zahlungs statt ist ein ausdrücklicher Antrag des Gläubigers, dem die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft überlassen werden sollen, jedenfalls dann erforderlich, wenn mit den überlassenen Vermögenswerten auch Belastungen verbunden sein können (hier: Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft). Eine ohne (aufrechten) Antrag erfolgte Überlassung an Zahlungs statt ist ersatzlos aufzuheben.