IV. Pflichtteilsminderung
1. Anwendungsfall des § 760 Abs 2
Die Pflichtteilsminderung iS des § 776 läuft im Prinzip parallel zur Enterbung: Ein Pflichtteilsberechtigter, dessen Pflichtteil nach § 776 gemindert worden ist, ist (hypothetischer) gesetzlicher Erbe; er ist sogar „halb“ konkret pflichtteilsberechtigt. Daher wäre er nach § 759 bei der Ausmessung der Pflichtteile noch vorhanden.