§ 774 ABGB idF vor BGBl I 87/2015, § 20 lit a GBG, § 9 EO, § 87 EO, § 133 EO
Ein im Grundbuch angemerktes Besitznachfolgerecht hindert auch eine Exekutionsführung zugunsten von Nachlassschulden, wenn der Titel nicht auch gegen den Besitznachfolgeberechtigten erwirkt oder dessen Zustimmung gemäß § 9 EO nachgewiesen bzw im Prozessweg erzwungen wurde.