Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH kann am Erfolgsort ein Gerichtsstand für Deliktsklagen bestehen. Besondere Schwierigkeiten macht dabei die Lokalisierung des Erfolgsorts bei reinen Vermögensschäden, weil die Schädigung des Vermögens (anders als etwa Beschädigung von Sachen) ja keinen faktischen Ort hat. Der vorliegende Beitrag arbeitet die hier maßgebenden Gesichtspunkte heraus, wobei insbesondere auf das Beispiel der derzeit anhängigen (Sammel-)Klagen von Käufern von Kraftfahrzeugen des VW-Konzerns eingegangen wird.1)