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Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort reiner Vermögensschäden

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Dr. h.c. Paul OberhammerJBl 2018, 750 Heft 12 v. 1.12.2018

Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH kann am Erfolgsort ein Gerichtsstand für Deliktsklagen bestehen. Besondere Schwierigkeiten macht dabei die Lokalisierung des Erfolgsorts bei reinen Vermögensschäden, weil die Schädigung des Vermögens (anders als etwa Beschädigung von Sachen) ja keinen faktischen Ort hat. Der vorliegende Beitrag arbeitet die hier maßgebenden Gesichtspunkte heraus, wobei insbesondere auf das Beispiel der derzeit anhängigen (Sammel-)Klagen von Käufern von Kraftfahrzeugen des VW-Konzerns eingegangen wird.1)1)Der Beitrag entwickelt, was ich zu diesem Fragenkreis oftmals und seit Jahren in Lehrveranstaltungen und Diskussionen gesagt habe; vgl in aller Kürze schon Oberhammer in Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen2 (2011) Art 5 Rz 118–120. Der vorliegende Beitrag resultiert im Grunde aus einem Widerspruch des Verfassers beim heurigen Verbraucherrechtstag im Juridicum: Dort wurde von Schacherreiter (vgl dazu die Publikation von Schacherreiter, Die internationale Zuständigkeit für Klagen aus der VW-Abgasmanipulation – Zur Möglichkeit österreichischer Fahrzeughalter, den Hersteller bei inländischen Gerichten zu klagen, VbR 2018, 178) – übrigens zum Teil in Widerspruch zu früheren Äußerungen derselben Autorin (vgl noch am Zweck der Sach- und Beweisnähe und dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit orientiert: Schacherreiter, Anmerkung zu OGH 6 Ob 18/17s, ÖBA 2018, 54 [55 f]; dieselbe, Klägergerichtsstand für Privatanleger bei fehlerhafter Kapitalmarktinformation?, VbR 2017, 193 [195]; dieselbe, Die internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen nach der EuGVVO, in FS Danzl [2017] 645 [651 f]) – genau jene intuitiv-rhetorische Suche nach Bezugspunkten des sogenannten Dieselskandals zum Wohnsitz der jeweiligen Autokäufer vollzogen, die im Folgenden kritisiert wird. Der Verfasser hat die Volkswagen AG in verschiedenen aus Anlass des „Dieselskandals“ anhängig gemachten Verfahren beraten.

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