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Wenn die Verfassung schweigt: zur Bindung ordentlicher Richter an verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen*)*)Dies ist die Schriftfassung eines Vortrags, der im Rahmen des Privatissimums aus öffentlichem Recht an der Universität Wien im Wintersemester 2016/17 gehalten wurde. Dank gilt allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Seminars, insbesondere den Seminarleitern Univ.-Prof. Dr. Manfred Stelzer und Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin. Für zahlreiche kritische Anmerkungen danke ich Dr. Josef Müllner, Mag.a Laura Pavlidis und Dr. Florian Scholz.

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Alexandra KuneschJBl 2017, 560 Heft 9 v. 1.9.2017

Die Bindung ordentlicher Richter an verwaltungsbehördliche Akte stand wiederholt im Mittelpunkt rechtswissenschaftlicher Auseinandersetzungen. Dennoch konnte die Kontroverse bis heute nicht beigelegt werden. Seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zudem offen, wie es um die Bindung ordentlicher Richter an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen steht. Befürworter und Gegner der Bindungswirkung stützen ihre Argumentation regelmäßig auf dieselben verfassungsrechtlichen Prinzipien. Zugleich ziehen sie daraus jedoch gegenteilige Schlüsse. Der vorliegende Beitrag stellt die Argumente beider Seiten auf die Probe und untersucht, ob ordentliche Richter an verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gebunden sind. Dabei zeigt sich, dass die Verfassung zur Frage der Bindungswirkung weit weniger sagt, als gemeinhin angenommen wird.

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