§ 89 Abs 1 Z 1 ASVG
Auch die Flucht aus der Strafhaft ist als Verbüßen einer Freiheitsstrafe iS des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen. Der Pensionsanspruch ruht daher während des gesamten Zeitraums der Flucht. Auf den Umstand, dass sich der Flüchtige während seiner Flucht im Ausland aufgehalten hat, kommt es nicht an.