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Ruhen des Pensionsanspruchs während Flucht aus der Strafhaft

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2017, 541 Heft 8 v. 1.8.2017

§ 89 Abs 1 Z 1 ASVG

Auch die Flucht aus der Strafhaft ist als Verbüßen einer Freiheitsstrafe iS des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen. Der Pensionsanspruch ruht daher während des gesamten Zeitraums der Flucht. Auf den Umstand, dass sich der Flüchtige während seiner Flucht im Ausland aufgehalten hat, kommt es nicht an.

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