§ 810 ABGB idF BGBl I 58/2004, § 173 AußStrG
Da nach § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004 (BGBl I 58/2004) die Erben ex lege ein Recht auf Benutzung und Verwaltung der Verlassenschaft ohne Überlassungsakt durch das Gericht haben, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet, erlangen sie dieses Recht auch nach rechtskräftiger Enthebung des Verlassenschaftskurators (wieder).