§ 354 ABGB, § 372 ABGB, Art 24 Nr 1 EuGVVO
Wenn bereits eine aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Unterlassungsklage keine Klage aus einem „dinglichen Recht“ iS des Art 24 Nr 1 EuGVVO (Brüssel Ia-VO) ist, muss dies erst recht für ein bloß publizianisches Unterlassungsbegehren (§ 372 ABGB) gelten. Für dieses steht der Gerichtsstand nach Art 24 Z 1 EuGVVO somit nicht zur Verfügung.