§ 880a ABGB, § 1431 ABGB, § 1478 ABGB, § 1486 Z 1 ABGB
Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen.
§ 880a ABGB, § 1431 ABGB, § 1478 ABGB, § 1486 Z 1 ABGB
Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen.