§ 4 Abs 1 NPSG
Eine Unterstellung eines Sachverhalts unter § 4 Abs 1 NPSG setzt Feststellungen voraus, die eine eindeutige Zuordnung des inkriminierten Stoffes zu einer der von § 1 der erwähnten VO umfassten Substanzen ermöglichen.
§ 4 Abs 1 NPSG
Eine Unterstellung eines Sachverhalts unter § 4 Abs 1 NPSG setzt Feststellungen voraus, die eine eindeutige Zuordnung des inkriminierten Stoffes zu einer der von § 1 der erwähnten VO umfassten Substanzen ermöglichen.