§ 405 ZPO, § 406 ZPO
Auch wenn „Alimente“ gemäß § 406 S 2 ZPO auch für die Zukunft zugesprochen werden können, setzt dies regelmäßig ein darauf gerichtetes Begehren voraus. Der Zuspruch einer jährlichen Rente für in Zukunft entgehende Gesellschaftserträge (Verdienstentgang) verletzt – mangels entsprechenden Begehrens des Klägers (welches nur auf einen Kapitalbetrag gerichtet war) – § 405 ZPO.