§ 278 Abs 1 ABGB, § 279 Abs 1 ABGB, § 10 RAO
Bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. Die Möglichkeit einer Interessenkollision ist bei nicht nahestehenden Personen als Sachwalter – wie hier bei einem Rechtsanwalt – ebenso ernst zu nehmen.