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Konsequenzen unzulässiger staatlicher Tatprovokation

RechtsprechungOrdentliche Gerichteo. Univ.-Prof. Dr. Kurt SchmollerJBl 2017, 263 Heft 4 v. 1.4.2017

§ 5 Abs 3 StPO, § 133 Abs 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 4 StPO, § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, Art 6 Abs 1 EMRK

Die Bestimmung des § 133 Abs 5 StPO sieht zwar nunmehr ein Verfolgungshindernis bei Vorliegen unzulässiger Tatprovokation vor. Die Vorschrift ist (mangels Geltung zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz) auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden.

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