§ 5 Abs 3 StPO, § 133 Abs 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 4 StPO, § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, Art 6 Abs 1 EMRK
Die Bestimmung des § 133 Abs 5 StPO sieht zwar nunmehr ein Verfolgungshindernis bei Vorliegen unzulässiger Tatprovokation vor. Die Vorschrift ist (mangels Geltung zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz) auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden.