§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB, § 877 ABGB, § 7 Abs 1 WuchG, § 7 Abs 2 WuchG
Wucher macht den ganzen Vertrag nichtig, nicht bloß dessen verbotenen Teil. Lediglich in Ansehung von Darlehens- oder Kreditverträgen normiert § 7 Abs 2 WuchG eine bloße Teilnichtigkeit.
§ 877 ABGB gilt für alle nichtigen Verträge, also auch für solche, die wegen Wuchers nichtig sind.