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Wucher: Gesamt-, nicht bloß Teilnichtigkeit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2017, 176 Heft 3 v. 1.3.2017

§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB, § 877 ABGB, § 7 Abs 1 WuchG, § 7 Abs 2 WuchG

Wucher macht den ganzen Vertrag nichtig, nicht bloß dessen verbotenen Teil. Lediglich in Ansehung von Darlehens- oder Kreditverträgen normiert § 7 Abs 2 WuchG eine bloße Teilnichtigkeit.

§ 877 ABGB gilt für alle nichtigen Verträge, also auch für solche, die wegen Wuchers nichtig sind.

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