§ 1325 ABGB
Ein totgeborenes Kind ist jedenfalls in den letzten Wochen vor dem errechneten Geburtstermin für beide Elternteile „Angehöriger“ und Teil der „Kernfamilie“; sowohl bei der werdenden Mutter als auch beim werdenden Vater ist eine intensive Gefühlsbindung zu vermuten. Das Gegenteil hätte der Schädiger zu beweisen.