§ 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB, § 278b StGB
Der Schutzbereich des § 278b StGB ist nicht auf den Gemeinschaftsfrieden in Österreich beschränkt.
Gemäß § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB gelten die österreichischen Strafgesetze unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts unter anderem für im Ausland begangene Taten nach § 278b StGB, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.