§ 1480 ABGB
Für die Rückforderung von grundlos gezahlten vorläufigen Unterhaltsleistungen, deren Empfang typischerweise nicht zu einer Vermögensvermehrung führt, sondern die zum Verbrauch für die Bedürfnisse des täglichen Lebens bestimmt sind, beträgt die Verjährungsfrist analog § 1480 ABGB drei Jahre.