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Erbringen des Vermögensopfers bei Verzicht auf ein vorbehaltenes Fruchtgenussrecht

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2017, 791 Heft 12 v. 1.12.2017

§ 785 ABGB

Bei Vorbehalten eines Fruchtgenussrechts ist das Vermögensopfer erbracht, sobald der Geschenkgeber auf dieses Recht gegenüber dem Geschenknehmer verzichtet und dieser den Verzicht – allenfalls auch stillschweigend – annimmt. Auf die Löschung des Fruchtgenussrechts im Grundbuch kommt es nicht an.

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