§ 914 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Vertragszweck ergibt sich, dass die beklagte Bank mindestens den Aufschlag als Sollzinsen verlangen kann. Ein derartiger Mindestzinssatz würde sich hier somit mit dem tatsächlichen Parteiwillen in Widerspruch setzen, was eine ergänzende Vertragsauslegung ausschließt.