§ 363a StPO
Der Rechtsbehelf des § 363a StPO ist auf die Erneuerung des Strafverfahrens gerichtet. Das Verfahren zur Entscheidung über den Gebührenanspruch eines Sachverständigen ist nicht Teil des jeweiligen Hauptverfahrens (hier: Strafverfahrens), sondern ein von diesem unabhängiges, weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildetes Zwischenverfahren.