§ 36 UbG
Der Begriff „Heilbehandlung“ umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. Die Wortfolge „nicht gegen den Willen“ in § 36 UbG bedeutet, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des einsichts- oder urteilsfähigen Kranken zur Heilbehandlung vorliegen muss.