Art 5 EuGVVO idF EuGVVO, § 905 Abs 2 ABGB aF
Maßgebend für die Zuständigkeit iS des Art 5 Nr 3 EuGVVO aF sind sowohl der Ort des schädigenden Verhaltens (hier: Unterlassens einer Zahlung) als auch jener der Verwirklichung des Schadenserfolgs.
Art 5 EuGVVO idF EuGVVO, § 905 Abs 2 ABGB aF
Maßgebend für die Zuständigkeit iS des Art 5 Nr 3 EuGVVO aF sind sowohl der Ort des schädigenden Verhaltens (hier: Unterlassens einer Zahlung) als auch jener der Verwirklichung des Schadenserfolgs.