§ 922 Abs 1 ABGB, § 933 Abs 1 ABGB, § 37 Abs 4 WEG
Zweck des § 37 Abs 4 WEG ist es, die Übervorteilung des (einzelnen) Wohnungseigentumsbewerbers, der oft rechtlich unerfahren ist und die Problematik des Wohnungseigentums an einem Gebäude, das hohen Instandsetzungsaufwand erfordert, nicht abzuschätzen vermag, zu verhindern.