§ 825 ABGB, § 826 ABGB, § 827 ABGB, § 828 ABGB, § 888 ABGB, § 889 ABGB, § 31 BWG, § 32 Abs 4 BWG, § 40 Abs 1 BWG
Eine Forderung ist teilbar, wenn die Leistung teilbar ist, diese sich also ohne Wertverlust in Teilleistungen zerlegen lässt. Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar.