§ 20 StGB, § 26 StGB
Verfall nach § 20 Abs 2 StGB ist nur im Hinblick auf solche Ersatzwerte möglich‚ die zur Gänze aus den in Abs 1 leg cit genannten Vermögenswerten stammen. Der Ersatzwert muss sich zur Gänze im Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswerts verkörpern‚ das heißt‚ durch eine geschlossene Kette von Umtauschvorgängen auf diesen zurückführbar sein.