§ 206 Abs 1 IO, § 208 IO
Ein auf das von einem anhängigen Abschöpfungsverfahren erfasste Vermögen abzielender Exekutionsantrag darf nicht abgewiesen werden‚ sondern ist zu bewilligen. Die Exekutionsfreiheit wird dadurch erreicht‚ dass die Exekution nach § 208 S 3 IO auf Antrag des Schuldners einzustellen ist‚ wenn er zustimmt‚ dass die in Exekution gezogene Sache dem Treuhänder ausgefolgt wird