§ 1330 ABGB, § 9 Abs 1 RAO, § 7 Abs 2 UWG
Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen‚ wenn sie in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess.