§ 597 ABGB, § 664 ABGB
Ungeachtet der im Gesetzestext des § 597 ABGB idF FamErbRÄG 2004 ganz objektiv formulierten Gefahrensituation muss es darauf ankommen‚ ob ein allgemein nachvollziehbarer‚ durch objektive Umstände begründeter Eindruck beim Erblasser besteht‚ dass eine Notsituation iS des § 597 Abs 1 ABGB vorliegt.