§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO, § 611 Abs 8 ZPO
Der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO wird nur verwirklicht, wenn die Gehörverletzung im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Gehörentzug einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt.