§ 39a AVG, § 52 Abs 2 AVG
Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch für die Wirksamkeit der Zurückziehung einer Beschwerde.