§ 266 Abs 2 StGB, § 302 StGB
Die Fälschung des Ergebnisses einer Wahl durch Mitglieder der Wahlkommission bei ÖH-Wahlen kann den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB erfüllen, ohne dass es auf die (zusätzliche) Strafbarkeit nach § 266 Abs 2 StGB ankommt. Dem (besonderen) Unwertgehalt einer im Zusammenhang mit Wahlen begangenen Verletzung der Amtspflicht trägt die Strafbarkeit nach dem 22. Abschnitt Rechnung.