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Fälschung der Ergebnisse von ÖH-Wahlen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 408 Heft 6 v. 1.6.2016

§ 266 Abs 2 StGB, § 302 StGB

Die Fälschung des Ergebnisses einer Wahl durch Mitglieder der Wahlkommission bei ÖH-Wahlen kann den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB erfüllen, ohne dass es auf die (zusätzliche) Strafbarkeit nach § 266 Abs 2 StGB ankommt. Dem (besonderen) Unwertgehalt einer im Zusammenhang mit Wahlen begangenen Verletzung der Amtspflicht trägt die Strafbarkeit nach dem 22. Abschnitt Rechnung.

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