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Keine weitere Fristunterbrechung durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag nach § 73 Abs 3 ZPO selbst bei Veränderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 392 Heft 6 v. 1.6.2016

§ 73 Abs 2 ZPO, § 73 Abs 3 ZPO, § 464 Abs 3 ZPO

Nur der erste binnen einer Notfrist nach § 73 Abs 2 oder § 464 Abs 3 ZPO gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht

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