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Kein Aussageverweigerungsrecht bei Gefahr einer disziplinarrechtlichen Verfolgung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 264 Heft 4 v. 1.4.2016

§ 321 Abs 1 Z 1 ZPO, § 322 Abs 1 ZPO, § 349 Abs 1 Z 1 ZPO

Die Zeugnisverweigerungsgründe sind in § 321 ZPO abschließend aufgezählt. Der Aussageverweigerungsgrund des § 321 Abs 1 Z 1 ZPO bezieht sich nicht auf eine verwaltungs-‚ finanz- oder disziplinarbehördliche Verfolgung.

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