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Einheitlicher Rechtsschutz im StPO-Ermittlungsverfahren

KorrespondenzDr. Wolfgang HelmJBl 2016, 134 Heft 2 v. 1.2.2016

Nach der neuerlichen Aufhebung1)1)VfGH 30.06.2015, G 233/2014, G 5/2015. der Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs 1 StPO muss jeder Lösungsansatz zwei Bedingungen erfüllen:

Erstens darf der oder die von AuvBZ (Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) Betroffene bei ex post unzutreffender Beurteilung der Funktionalität des polizeilichen Einschreitens keinen Rechtsschutzverlust erleiden, weil die Beschwerde bzw der Einspruch zunächst beim „falschen“ Gericht eingebracht worden ist.2)2)Entgegen dem ebenfalls in JBl 2015, 808, veröffentlichten Korrespondenzbeitrag von Lenzbauer ist es mit dem Art 83 Abs 2 B-VG nicht vereinbar, dass sich Rechtsschutzsuchende sicherheitshalber bei zwei Gerichten beschweren müssen, um nicht das Risiko des Rechtsschutzverlusts einzugehen. Vgl die – im betreffenden Beitrag ohnehin zitierte – Arbeit von Ennöckl, JBl 2008, 409.

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