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Rechtsgemeinschaft von Veräußerer und Erwerber analog §§ 825 ff ABGB bei Veräußerung eines Teils eines unteilbaren Bestandgegenstandes

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Prof. Dr. Christian HolznerJBl 2016, 101 Heft 2 v. 1.2.2016

§ 825 ABGB, § 826 ABGB, § 827 ABGB, § 1120 ABGB, § 94 GBG

Wird ein realer Teil eines einheitlichen, unteilbaren Bestandgegenstandes veräußert, stehen Veräußerer und Erwerber in einer analog nach §§ 825 ff ABGB zu beurteilenden Rechtsgemeinschaft.

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