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Eintragung einer „Hinterlassungsverpflichtung“ im Grundbuch unheilbar nichtig

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 57 Heft 1 v. 1.1.2016

§ 130 GBG, § 565 ABGB

Die in einem „Übergabsvertrag auf den Todesfall“ übernommene vertragliche Verpflichtung des Eigentümers einer Liegenschaft, diese seiner Vertragspartnerin zu hinterlassen, kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer derartigen Verpflichtung ist nach § 130 GBG abstrakt unzulässig und unheilbar nichtig. Sie zieht keinerlei Rechtswirkungen

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