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„Streitanhängigkeit“ zwischen in- und ausländischem Abstammungsverfahren

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 56 Heft 1 v. 1.1.2016

§ 12 Abs 1 ABGB, § 91a AußStrG, § 148 ABGB

Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit wird auch im Verhältnis Klage/außerstreitiger Sachantrag bejaht. Ein anhängiges ausländisches Verfahren stellt dann ein Prozesshindernis dar, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann.

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