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Nebenintervention: keine Rechtsmittellegitimation der Hauptparteien im Vorprüfungsstadium

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 805 Heft 12 v. 1.12.2016

§ 18 ZPO, § 514 ZPO

Der Beitritt des Nebenintervenienten wird in der Regel erst durch die vom Gericht verfügte Zustellung des Beitrittsschriftsatzes oder des Protokollaranbringens nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens an beide Parteien wirksam, nicht aber schon durch eine solche im direkten Wege nach § 112 ZPO.

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