§ 18 ZPO, § 514 ZPO
Der Beitritt des Nebenintervenienten wird in der Regel erst durch die vom Gericht verfügte Zustellung des Beitrittsschriftsatzes oder des Protokollaranbringens nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens an beide Parteien wirksam, nicht aber schon durch eine solche im direkten Wege nach § 112 ZPO.