§ 2 Abs 2 WEG
Bei einem Abstellplatz iS des § 2 Abs 2 WEG muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kfz handeln; eine den sonstigen Kriterien des WEG entsprechende Abstellfläche ist so lange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.