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Berücksichtigung von Mitverschulden bei Schädigung durch Mittäter

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 720 Heft 11 v. 1.11.2016

§ 1301 ABGB, § 1304 ABGB

Trifft den Geschädigten bei Schädigung durch Mittäter ein Mitverschulden (hier: verabredete Autowettfahrt), ist der von ihm zu tragende Schadensteil durch eine Gesamtabwägung zu ermitteln. Anders als bei der Haftung von Nebentätern hat eine ergänzende Einzelabwägung zu unterbleiben.

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