§ 1301 ABGB, § 1304 ABGB
Trifft den Geschädigten bei Schädigung durch Mittäter ein Mitverschulden (hier: verabredete Autowettfahrt), ist der von ihm zu tragende Schadensteil durch eine Gesamtabwägung zu ermitteln. Anders als bei der Haftung von Nebentätern hat eine ergänzende Einzelabwägung zu unterbleiben.