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Nachzahlung gemäß § 71 ZPO auf Antrag des Verfahrenshelfers / keine Haftung der Erben für Entlohnungsanspruch des Verfahrenshelfers

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2015, 590 Heft 9 v. 1.9.2015

ZPO § 71 Abs 1, ABGB § 531, ABGB § 548, ABGB § 1448

Dem Verfahrenshelfer steht ein Antragsrecht auf Bestimmung seiner tarifmäßigen Kosten nach § 71 Abs 1 ZPO und damit auch ein Rekursrecht gegen den über seinen Antrag ergehenden Beschluss zu.

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